Führescheinklasse 3…
Führescheinklasse 3 – Umtauschpflicht für über 7,5 / 12 t
Große Unsicherheit herrscht weiter beim Umtausch von nationalen Führerschein in EU-Führerscheine. Deshalb wird erneut betont, dass grundsätzlich bei der Fahrerlaubnis Klasse 3 voller Besitzstandschutz für Alt-Inhaber gilt. Das heißt, die PKW-Fahrerlaubnis ist nicht, wie vergleichbar zum LKW-Führerschein, einer zeitlichen Befristung unterworfen.
Somit wird von dem Personenkreis der heute schon über 50-jährigen nicht verlangt, dass der PKW-Führerschein – um jeweils fünf Jahre unter Vorlage einer Bescheinigung über einen ärztlichen- und augenärztlichen Zwischencheck – verlängert wird. Allerdings ist zu beachten, dass die PKW-Fahrerlaubnisklasse nach dem neuen Recht nunmehr mehrere Fahrerlaubnisklassen in sich vereinigen kann.
Grundsätzlich gilt, dass die Fahrerlaubnis für Kfz bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht ( neue Klasse C1 ) lebenslang erhalten bleibt. Dies gilt ebenfalls für das Recht zum Mitführen von Anhängern bis zu 12 t für die Fahrzeugkombination ( neue Klasse C1E ). Zu beachten ist hier jedoch, dass die Besitzer von alten Klasse-3-Führerscheinen einer Einschränkung ihrer bisherigen Klasse auf drei Achsen unterworfen sind. Mit einer Umschreibung auf einen neuen EU-Führerschein kann diese Einschränkung jedoch aufgehoben werden: Auch ohne einen medizinischen Check steht dem Führerscheininhaber dann die Klasse C1E unter Wegfall der Achszahlbeschränkung zur Verfügung. Vielfach werden jedoch im Güterkraftverkehr mit der bisherigen Fahrerlaubnisklasse 3 auch schwerere Fahrzeugkombinationen gelenkt.
Das Recht eines Klasse-3-Inhabers, Fahrzeugkombinationen mit einem vorgespannten 7,5-Tonner bis zum technisch möglichen Grenzwert von 18,75 t zu lenken, ist nur dann möglich, wenn der alte Führerschein in einen neuen EU-Führerschein umgewandelt wird, und der diesbezügliche Vermerk “CE 79” berücksichtigt. Hier wird allerdings dem CE 79-Antrag nur entsprochen wenn der Antragsteller die vorgenannten medizinischen Untersuchungen nachweisen kann. ( 4/17 )
Quelle : Informationsdienst Verkehr und Transport der Industrie- und Handelskammer Kassel