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Beitrag vom: 17.05.2017 Kategorie: Fahrzeugklassen
50 – Jahr – Hürde…

für Führerscheinklasse 2

Inhaber der Fahrerlaubnis Klasse 2, die ab dem 01.01.2000 das 50. Lebensjahr vollenden, laufen Gefahr, keine Fahrzeuge der neuen Fahrerlaubnisklasse C und CE (Fahrerlaubnisklasse C: Kraftfahrzeuge über 3,5 t Gesamtmasse und bis zu 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, mit Anhänger über 750 kg . Fahrerlaubnisklasse CE: Kraftfahrzeuge über 3,5 t Gesamtmasse mit Anhänger über 750 kg) mehr führen zu dürfen. In der neuen Fahrerlaubnisverordnung – die am 01.01. diesen Jahres in Kraft trat – ist festgelegt, dass die Fahrerlaubnis der Klasse C für fünf Jahre erteilt wird.

 

Inhaber der Fahrerlaubnis nach altem Recht ( Führescheinklasse 2 ), die noch bis zum Jahresende, d.h. 31.12.1999 ihr 50. Lebensjahr vollenden, können noch durch eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2001 50 Jahre alt werden. Sie müssen in jedem Fall rechtzeitig eine Verlängerung ihrer Fahrerlaubnis beantragen und sich dafür einer Gesundheitsprüfung ( körperliche und geistige Eignung ) sowie einer augenärztlichen Untersuchung unterziehen. ( 4/18 )

Quelle : Informationsdienst Verkehr und Transport der Industrie- und Handelskammer Kassel

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