Fahrzeugklassen
Vierräder
B Mindestalter: 18 bzw. BF 17 | Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder und dreirädige Kraftfahrzeuge - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder einem schwereren Anhänger, sofern die Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt). |
B 96 | Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit a) zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und b) zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 4.250 kg zu |
BE | Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und nicht mehr als 3.500 kg |
Zweiräder
AM Mindestalter: 16 Jahre | Zweirädrige Kleinkrafträder (Mopeds) mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren auch mit Beiwagen. Gilt auch für Fahrräder mit Hilfsmotor mit diesen Anforderungen |
AM Mindestalter: 16 Jahre | Dreirädige Kleinkrafträder mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ ( bei Fremdzündungsmotoren) bzw. maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW ( bei anderen Verbrennungsmotoren) oder maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW ( bei Elektromotoren) |
AM Mindestalter: 16 Jahre | Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ (bei Fremdzündungsmotoren) oder maximaler Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW (bei anderen Verbrennungsmotoren) oder maximaler Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW ( bei Elektromotoren) und Leermasse von nicht mehr als 350 kg (ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen) |
A1 Mindestalter 16 Jahre | Krafträder mit Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und Motorleistung von nicht mehr als 11 kW und Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,1 kW/kg auch mit Beiwagen |
A1 Mindestalter 16 Jahre | Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und Leistung von bis zu 15 KW |
A2 Mindestalter 18 Jahre | Krafträder mit Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und Verhältnis der Leistung zum Gewicht max. 0,2 kW/kg, auch mit Beiwagen. |
A Mindestalter 24 Jahre | Krafträder mit Hubraum von mehr als 50 cm³ oder bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, auch mit Beiwagen. |
Führescheinklasse 3…
Führescheinklasse 3 – Umtauschpflicht für über 7,5 / 12 t
Große Unsicherheit herrscht weiter beim Umtausch von nationalen Führerschein in EU-Führerscheine. Deshalb wird erneut betont, dass grundsätzlich bei der Fahrerlaubnis Klasse 3 voller Besitzstandschutz für Alt-Inhaber gilt. Das heißt, die PKW-Fahrerlaubnis ist nicht, wie vergleichbar zum LKW-Führerschein, einer zeitlichen Befristung unterworfen.
Somit wird von dem Personenkreis der heute schon über 50-jährigen nicht verlangt, dass der PKW-Führerschein – um jeweils fünf Jahre unter Vorlage einer Bescheinigung über einen ärztlichen- und augenärztlichen Zwischencheck – verlängert wird. Allerdings ist zu beachten, dass die PKW-Fahrerlaubnisklasse nach dem neuen Recht nunmehr mehrere Fahrerlaubnisklassen in sich vereinigen kann.
Grundsätzlich gilt, dass die Fahrerlaubnis für Kfz bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht ( neue Klasse C1 ) lebenslang erhalten bleibt. Dies gilt ebenfalls für das Recht zum Mitführen von Anhängern bis zu 12 t für die Fahrzeugkombination ( neue Klasse C1E ). Zu beachten ist hier jedoch, dass die Besitzer von alten Klasse-3-Führerscheinen einer Einschränkung ihrer bisherigen Klasse auf drei Achsen unterworfen sind. Mit einer Umschreibung auf einen neuen EU-Führerschein kann diese Einschränkung jedoch aufgehoben werden: Auch ohne einen medizinischen Check steht dem Führerscheininhaber dann die Klasse C1E unter Wegfall der Achszahlbeschränkung zur Verfügung. Vielfach werden jedoch im Güterkraftverkehr mit der bisherigen Fahrerlaubnisklasse 3 auch schwerere Fahrzeugkombinationen gelenkt.
Das Recht eines Klasse-3-Inhabers, Fahrzeugkombinationen mit einem vorgespannten 7,5-Tonner bis zum technisch möglichen Grenzwert von 18,75 t zu lenken, ist nur dann möglich, wenn der alte Führerschein in einen neuen EU-Führerschein umgewandelt wird, und der diesbezügliche Vermerk “CE 79” berücksichtigt. Hier wird allerdings dem CE 79-Antrag nur entsprochen wenn der Antragsteller die vorgenannten medizinischen Untersuchungen nachweisen kann. ( 4/17 )
Quelle : Informationsdienst Verkehr und Transport der Industrie- und Handelskammer Kassel
50 – Jahr – Hürde…
für Führerscheinklasse 2
Inhaber der Fahrerlaubnis Klasse 2, die ab dem 01.01.2000 das 50. Lebensjahr vollenden, laufen Gefahr, keine Fahrzeuge der neuen Fahrerlaubnisklasse C und CE (Fahrerlaubnisklasse C: Kraftfahrzeuge über 3,5 t Gesamtmasse und bis zu 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, mit Anhänger über 750 kg . Fahrerlaubnisklasse CE: Kraftfahrzeuge über 3,5 t Gesamtmasse mit Anhänger über 750 kg) mehr führen zu dürfen. In der neuen Fahrerlaubnisverordnung – die am 01.01. diesen Jahres in Kraft trat – ist festgelegt, dass die Fahrerlaubnis der Klasse C für fünf Jahre erteilt wird.
Inhaber der Fahrerlaubnis nach altem Recht ( Führescheinklasse 2 ), die noch bis zum Jahresende, d.h. 31.12.1999 ihr 50. Lebensjahr vollenden, können noch durch eine Übergangsfrist bis zum 01.01.2001 50 Jahre alt werden. Sie müssen in jedem Fall rechtzeitig eine Verlängerung ihrer Fahrerlaubnis beantragen und sich dafür einer Gesundheitsprüfung ( körperliche und geistige Eignung ) sowie einer augenärztlichen Untersuchung unterziehen. ( 4/18 )
Quelle : Informationsdienst Verkehr und Transport der Industrie- und Handelskammer Kassel